Präventive und korrektive Maßnahmen zur Jugenddelinquenz
- Jugendschutzgesetze
- Erziehungsberatungsstellen
- Jugendzentren
- Erziehungs- und Sozialwaisenheime
- Sozialarbeit in Risikoarealen (Streetwork)
- Maßnahmen gegen die Arbeitslosigkeit
- Verstärkung von Polizeistreifen
- Beratungen der Bevölkerung zur Erhöhung der Sicherheit
- Bewährungshilfen
- Stadtsanierung
Primäre und sekundäre Prävention
Ansatzpunkte für eine primäre Prävention in der Kindheit liefern Untersuchungen, die zeigen, daß Armut kombiniert mit chaotischen Familienverhältnissen und problematischen familiären Interaktionsformen und Erziehungsstilen antisoziale Auffälligkeiten generieren oder stabilisieren.
Folglich hat man Elterntrainings in solchen Familien versucht. Das konsistenteste Ergebnis war, daß es sehr schwierig war, die Eltern, die es am nötigsten hätten, für eine kontinuierliche Mitarbeit zu gewinnen.
Insgesamt erfolgreicher erwiesen sich globale familiäre Unterstützungsmaßnahmen, die sozialarbeiterische, pädiatrische, psychologische Beratungs- und Betreuungselemente kombinieren. Wenn diese Programme, in denen versucht wird, für Mittelschichtfamilien typische Betreuungsstandards zu erreichen, über längere Zeit durchgeführt werden, sind auch langfristig durchschnittlich positive Entwicklungen im Vergleich zu Kontrollgruppen zu erwarten (Seitz, 1983).
Da persistente Delinquenz mit Schulversagen, Schuldropout und dem Abbruch von Berufsausbildungen korreliert ist, sind kompensatorische vorschulische und schulische Programme auch als Möglichkeiten der Primärprävention von Delinquenz her anzusehen. Obwohl viele Vorschulprogramme in bezug auf nachhaltige Veränderungen des IQ enttäuschende Ergebnisse zeitigten, haben langfristige Untersuchungen doch aufgezeigt, daß die Teilnehmer bessere Schulabschlüsse und ein besseres Berufsniveau erreichten als vergleichbare Kontrollgruppen (Haskins, 1989; Lazar & Darlington, 1982).
Bezogen auf die Kriterien Delinquenz und Teenagerschwangerschaft hat Schweinhart (1987) solche langfristigen Wirkungen nachgewiesen. Für Moffitts These einer Unterscheidung von persistenter Delinquenz und Jugenddelinquenz spricht, daß die Effekte dieser Vorschulprogramme deutlicher eine Reduktion der Erwachsenendelinquenz als der Jugenddelinquenz voraussagten. Sekundär präventive Programme, die auf eine Berufsausbildung von Schulabbtechern konzentriert waren, erwiesen sich ebenfalls als erfolgreich in bezug auf die Kriterien Berufstätigkeit, Familienstatus und Delinquenzrate (Shore & Massimo, 1973).
Ausgehend von der Beobachtung, daß viele antisoziale und persistent Delinquente Defizite in der sozialen Interaktion haben, wurden Programme zur Vermittlung von Perspektivenübernahme, von angemessenem Verständnis des Verhaltens anderer Menschen, von Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, von unaggressiven Formen der Konfliktbereinigung usw. trainiert. Es gibt durchaus zumindest kurzfristige Erfolge solcher Programme (Shure & Spivack, 1988). Gegenüber solchen fertigkeits- und verhaltenszentrierten Programmen erwiesen sich analytische und psychodynamische sowie klientenzentrierte Programme als wenig effektiv (Gordon & Arbuthnot, 1987).
Tertiäre oder Rückfallprävention
Bezüglich Rückfallprävention sind zwei Grundformen von Maßnahmen zu unterscheiden:
- die Rechtsstrafe, von der eine abschreckende Wirkung auf die Täter erwartet wird und
- sozialisierende/erzieherische Maßnahmen, für die sich der Begriff sozialtherapeutische Maßnahmen eingebürgert hat.
Zunächst ist ein Wort zur allgemeinen Abschreckungswirkung der Rechtsstrafe zu sagen (generalpräventiv). Die Zweifel an der generalpraventiven abschreckenden Wirkung der Rechtsstrafe entzünden sich an Untersuchungen über die Abschaffung und Wiedereinfahrung der Todesstrafe bzw. ihrer Aussetzung.
Diese Untersuchungen können in der Tat für die methodischen Schwierigkeiten stehen, Konfundierungen potentieller Einflußfaktoren auf die Verbrechensraten zu vermeiden oder zu kontrollieren. In der Tat gibt es bis heute keine schlüssigen Nachweise, daß die Todesstrafe und ihre Realisierung die Zahl der schwerwiegenden Verbrechen reduziert (z. Uberblick Amelang, 1986). Für andere Delikte und Strafen wurde jedoch eine abschreckende Wirkung wahrscheinlich gemacht.
Ehrlich (1973) wies in einer gut kontrollierten Studie in den USA für Raubdelikte nach, daß sie negativ mit der Wahrscheinlichkeit der Entdeckung und Verurteilung, weniger deutlich aber auch negativ mit dem Strafmaß variieren. Wolpin fand in England für die Periode von 1894-1967 für mehrere Deliktkategorien sowohl die Wahrscheinlichkeit der Strafe als auch das Strafmaß im Sinne der Abschreckungshypothese einflußreich. Eine Kommission der National Academy for Sciences der USA fand in einer Evaluation der entsprechenden Untersuchungen mehr Hinweise, die für eine Abschreckungshypothese als dagegen sprechen (Blumstein, 1978).
Wichtiger als die Abschreckungswirkung auf die allgemeine Population, deren Mehrheit gar nicht abgeschreckt werden muß, weil sie die Gesetze akzeptiert und gar nicht in Versuchung steht, sie zu übertreten, wäre die Wirkung auf delinquenzbelastete Risikogruppen zu untersuchen.
Tatsächlich ist aber nur die Spezialprävention, also die Abschreckung von Straftätern vor erneuter Straffälligkeit, angemessen untersucht worden. Auch hier gibt es Belege für eine individuell abschreckende Wirkung. Zwei Untersuchungen seien erwähnt. Witte (1980) hat die Häufigkeit erneuter Festnahmen von 648 männlichen Straftätern in USA (Durchschnittsalter 32 Jahre) in einer Dreijahresperiode nach ihrer letzten Haftentlassung in Abhängigkeit von vorausgehenden Verurteilungen und Bestrafungen untersucht. Für Gewaltverbrecher fand sie das Strafmaß einflußreich (die Aufklärungsquote ist hoch), für Eigentumsdelikte die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung, nicht das Strafmaß (die Aufklärungsquote ist gering), für Drogenabhängige fand sie keine abschreckenden Wirkungen.
Murray und Cox (1979) verfolgten 317 hochbelastete 16jährige Delinquente nach ihrer ersten Gefängnisstrafe über weitere 18 Monate. Durchschnittlich gingen dieser Verurteilung bereits 13 Festnahmen voraus. Die zur Last gelegten Straftaten waren zahlreich und schwerwiegend. Die Gefängnisstrafe reduzierte die Zahl der Festnahmen in den 18 Monaten Beobachtungszeit um 2/3! Zum Vergleich wurde eine gleichaltrige Kontrollgruppe mit Delinquenten gebildet, die keine Gefängnisstrafe erhielten, sondern auf Bewährung freigelassen wurden. In dieser Kontrollgruppe gab es keine Reduktion der Zahl erneuter Festnahmen. Offen bleibt in dieser Untersuchung, wie eine angemessene Bewährungshilfe im Vergleich zur Gefängnisstrafe gewirkt hätte.
Vergleiche zwischen Haftstrafen und Bewährungsstrafen (unter Einschluß von Bewährungshilfe) leiden im allgemeinen unter der Schwierigkeit, angemessene Vergleichsgruppen zusammenzustellen. Die vorliegenden Untersuchungen zeigen jedoch, daß bei Jugendlichen die Bewährungsstrafen in bezug auf Rückfälligkeit im Durchschnitt nicht schlechter zu bewerten sind als die Haftstrafen. Selbstverständlich müßte dies für unterschiedliche Täterkategorien differenzierter ermittelt werden.
In der Bundesrepublik Deutschland sieht die 1969 verabschiedete Strafrechtsreform eine sozialtherapeutische Behandlung bestimmter Täterklassen vor. Einzelne Modellversuche konnten realisiert und evaluiert werden: Einen Uberblick gibt Kury (1980). Die Modellversuche, die auf eine Individualisierung der Behandlung und auf die Erprobung psychotherapeutischer Haltungen und Verfahrensweisen zielen, erbrachten eine merkliche Reduktion der Rückfallquote in Höhe von 10-25% gegenüber dem Standardvollzug, auch eine Minderung des Schweregrades der Delikte Rückfälliger. Ob allerdings Selektionseffekte oder andere Verletzungen der Validität vorliegen, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Die Argumente für eine differentielle Diagnosebildung, die Festlegung individueller Interventionsziele aus der Tat- und Täteranalyse heraus und die Konzeption geeigneter Beratungs-, Trainings-, Generalisierungs- und Stabilisierungsprogramme ist allerdings plausibel. Auch in sozialtherapeutischen Jugendstrafanstalten erwiesen sich wie in der Primär- und Sekundärprävention verhaltensorientierte Programme und familientherapeutische Ansätze als effektiver im Vergleich zu psychodynamischen und klientenzentrierten.
Programm zur Förderung des Arbeits- und Sozialverhaltens von Jugendlichen
Petermann und Petermann (1996) entwickelten ein Programm zur Förderung des Arbeits- und Sozialverhaltens von Jugendlichen. Ziel dieses Programmes ist es, den Jugendlichen ein stärkeres Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten zu wecken und ihnen damit zu einem selbstsichereren Verhalten zu verhelfen. Der Weg zu diesem Ziel führt über das Erleben eigener Wirksamkeit zu kompetentem, zielorientiertem Handeln. Dies ist wiederum die Voraussetzung, daß mögliche Mißerfolge als Herausforderung empfunden werden können, die zu neuen kreativen Problemlösungen anregen können und damit langfristig immer schwierigere Probleme bewältigbar erscheinen lassen.
Erleben sich die Jugendlichen dagegen als nicht wirksam und nicht in der Lage, Probleme und Anforderungen zu meistern, werden sie "scheinbare Handlungskompetenzen" entwickeln. Sie stellen unangemessene Formen der Bewältigung von Krisen des Jugendalters dar und können sich sowohl auf das "Pflegen" einer körperlichen (psychosomatischen)oder psychischen Krankheit als auch auf Abhängigkeit und Sucht, Delinquenz und Aggression oder soziale Unsicherheit, sozialen Rückzug und Apathie beziehen" (Petermann & Petermann 1996, S. 14 ).
Die Anwendungsgebiete des Trainings sind vielfältig und beziehen sich auf die Gruppe der 13 - bis 18 jährigen Jugendlichen. Es wird z.B. eingesetzt
- als präventive Maßnahme in Hauptschulen mit dem Ziel, das Arbeits- und Sozialverhalten einer Klasse zu
- thematisieren und positives Verhalten einzuüben,
- als Maßnahme in Bereichen der Berufsausbildung zur Arbeits- und Motivations-förderung,
- als pädagogische Maßnahme in der Heimerziehung, um motivationslosen Jugendlichen Erfolgserlebnisse zu vermitteln,
- als Förderungsmaßnahme von lernbehinderten Jugendlichen, allerdings in modifizierter Form,
- als erzieherische Resozialisierungsmaßnahme im Jugendstrafvollzug.
Das Training für Jugendliche ist als multimodales Training konzipiert, da Petermann und Petermann soziales Lernen, kognitives Lernen, Lernen aus Erfahrung und Lernen aus Konsequenzen zu einem Lernprozeß miteinander verknüpfen. Dafür gibt es zwei Gründe: erstens kann bei einem sozialen Lernprozeß nie genau gesagt werden, wann bei wem was wirkt, und zweitens soll nicht problembezogen gelernt werden, vielmehr wird versucht, ein Basisverhalten zu vermitteln, das in unterschiedlichen Lebensräumen, bei unterschiedlichen Problemen bei der Bewältigung anstehender Entwicklungsaufgaben erfolgreiches Handeln ermöglicht.
Die Autoren nennen sechs Einzel- oder Teilziele, die über die Vermittlungsprozesse der Selbstbewertung, über das Erleben eigener Wirksamkeit sowie über die Bewältigung immer schwierigerer Probleme zum Aufbau einer subjektiven Handlungskompetenz im Jugendalter führen. Gegenstand des Trainingsprogramms sind somit im einzelnen:
- Verbesserte Selbst- und Fremdwahrnehmung
- Verbesserung der Selbstkontrolle und des Ausdauervermögens
- Angemessener Umgang mit dem eigenen Körper und den Gefühlen
- Aufbau von Selbstsicherheit und eines stabilen Selbstbildes
- Verbesserung des Einfühlungsvermögens
- Umgang mit Lob, Kritik und Mißerfolg.
Um diese Lernziele erreichen zu können, müssen Grundfähigkeiten aus verschiedenen Bereichen von den Jugendlichen gefordert bzw. vermittelt werden. Dazu gehören:
- grundlegende soziale Fähigkeiten (zuhören, eine Frage stellen etc.),
- komplexe soziale Fähigkeiten ( sich beteiligen, um Hilfe bitten etc.),
- Fähigkeiten im Umgang mit Gefühlen ( Gefühle ausdrücken, mit Angst
- umgehen etc. ),
- Verhaltensalternativen zur Aggression ( verhandeln, "nein" sagen, etc.),
- Fähigkeiten im Umgang mit Stress (auf Versäumnisse reagieren, ein Angebot abschlagen, mit einer falschen Anschuldigung umgehen können etc.),
- Fähigkeiten vertiefen (mit Langeweile umgehen, sich ein Ziel setzen, Entscheidungen treffen)
Das Training unterteilt sich in zwei Phasen, indem jeder Jugendliche zunächst ein Einzel- und im Anschluß daran ein Gruppentraining durchläuft. So ist die Berücksichtigung individueller Unterschiede gegeben und gleichzeitig eröffnet sich durch die Ergänzung des Lernens in der Gruppe ein breites Spektrum an methodischen Möglichkeiten, den Jugendlichen durch aktives Üben Verhaltensalternativen aufzuzeigen und sie einzuüben. Die Effektkontrolle belegt den Trainingserfolg, da ein Abbau von Problemverhalten, vor allem aggressiven Verhaltens, beobachtet werden konnte und gleichzeitig kompetentes Verhalten aufgebaut und stabilisiert wurde. Mit diesem Training bieten sich Ansatzpunkte, über die Veränderung von Selbstwirksamkeitsannahmen eine Verbesserung der Belastungsverarbeitung zu erreichen.
Diversion: Leistung statt Strafprozess
Eine Möglichkeit auch für jugendliche Straftäter
Vor etwa 10 Jahren wurde in Österreich die "Diversion" (engl. "Umleitung", "Ableitung") im Jugendstrafrecht eingeführt, die aufgrund des Erfolges seit 2000 auch in das Erwachsenenstrafrecht übernommen wurde. Grundphilosophie der Diversion ist es, den Rechten und Interessen der Verletzten stärker, als es bisher im Strafverfahren der Fall war, zum Durchbruch zu verhelfen.
Es handelt sich um keine "Entkriminalisierung" strafbarer Tatbestände, sondern es ändert sich die Art und Weise staatlicher Reaktion auf den Verdacht gerichtlich strafbaren Verhaltens. Vor allem dem Staatsanwalt ist es vorbehalten, vor, neben oder anstelle eines förmlichen gerichtlichen Strafverfahrens Diversions-Formen einzusetzen. Erweisen sich diese als erfolgreich, so kann das Verfahren eingestellt werden. Andernfalls ist es fortzusetzen.
Die Schadensgutmachung soll in der Regel eine Voraussetzung für erfolgreiche Diversion bilden. Derartig erledigte Anzeigen werden für einen Zeitraum von fünf Jahren bundesweit in einem Namensregister aufgezeichnet; dies entspricht jedoch nicht einer Eintragung im Strafregister ("Vorstrafe"). Voraussetzung für das Verfahren ist, dass der Verdächtige freiwillig Verpflichtungen übernimmt, die Strafen, Auflagen oder Weisungen ähnlich sind. Eine erstmalige diversionelle Erledigung hindert nicht ein neuerliches Vorgehen dieser Art.
Steht im Hinblick auf die Zahlung eines Geldbetrages, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die Bestimmung einer Probezeit oder eines Außergerichtlichen Tatausgleiches fest, dass eine Bestrafung nicht geboten erscheint, so hat der Staatsanwalt von der Verfolgung zurückzutreten. Auch das Gericht kann die gleichen Bestimmungen anwenden. Der Sachverhalt muss geklärt sein.
Die Geldbuße: Hier ist der klassische Fall der Ladendiebstahl. Das Bußgeld kann eine Höhe von 180 Tagessätzen erreichen und fließt an den Staat, der Schadenersatz - er liegt bei 500 bis 1000 S - geht an den Händler. Im Wiederholungsfall droht eine gerichtliche Geldstrafe. 1998 wurden 26.553 Fälle von Ladendiebstahl bekannt, der jährliche Schaden liegt zwischen sechs und zehn Mrd. S. Die Geldbuße eignet sich auch für andere Massendelikte (z. B. fahrlässige Körperverletzungen im Straßenverkehr).
Die gemeinnützige Leistung: Sie soll bis in den mittleren Kriminalitätsbereich und bei Wiederholungstaten eingesetzt werden. Es handelt sich dabei um in der Freizeit zu erbringende unentgeltliche Tätigkeiten für soziale Einrichtungen, die mit 240 Arbeitsstunden limitiert sind. Ein Sozialarbeiter kann um die Vermittlung von öffentlichen und privaten Stellen, bei denen solche Leistungen zu erbringen sind, ersucht werden.
Die Probezeit: Hier gibt es die Möglichkeit der Probezeit ohne weitere Maßnahmen, die bei eher geringfügigen Delikten ohne Schaden oder bei Schadensgutmachung angewandt werden kann. Eine Probezeit unter Erfüllung bestimmter Pflichten (Weisungen) ist dann angezeigt, wenn durch relativ kurzfristige Maßnahmen (etwa Fahrkurse, Anti-Aggressionstrainings, Alkoholentwöhnung) oder andere Aufträge (Pflicht, einen Beruf zu erlernen, unmittelbare Umgebung des Opfers zu meiden) eine Änderung unerwünschter Verhaltensweisen bewirkt werden kann.
Auch hier soll ein Bewährungshelfer oder Sozialarbeiter gute Dienste leisten. Die Kosten für die Kurse sind von den Teilnehmern zu tragen (zumindest sechs Kurssitzungen, je dreimal 50 Minuten).
Quelle: Montada, Leo (1995). Delinquenz. In Oerter, Rolf & Montada, Leo (Hrsg.), Entwicklungspsychologie. Weinheim: PVU.
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