Familienrecht |
Geht es im Strafprozeß um die Schuld bzw. Unschuld des Angeklagten, steht im Verfahren der Pflegschaftsgerichte und Jugendwohlfahrtsbehörden "das Kindeswohl" im Mittelpunkt. Diese haben die Möglichkeit und die Pflicht (von wem auch immer sie angerufen werden), Maßnahmen zum Schutz des Kindes, nötigenfalls auch gegen den Willen der Eltern, zu verfügen und durchzusetzen. Dies wird dann der Fall sein, wenn ein Familienmitglied des sexuellen Kindesmißbrauchs verdächtigt wird bzw. ein Kind in der Familie keinen entsprechenden Schutz findet. Vor einer Entscheidung werden abklärende Gespräche mit sämtlichen Beteiligten geführt und die Familien- und Wohnsituation geprüft.
Seit 1994 gibt es für Mitarbeiterlnnen von Jugendämtern (und psychosozialen Einrichtungen) unter gewissen Voraussetzungen keine Anzeigepflicht. Pflegschaftsbehördliche Maßnahmen sind unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens zu setzen.
Als Ergebnis eines Pflegschaftsverfahrens kann den Eltern oder einem EIternteil die Obsorge entzogen und eine Fremdunterbringung - so sie noch nicht erfolgt ist - veranlaßt werden.
Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn das Kind nicht durch andere Maßnahmen geschützt werden kann.
Derzeit kann die Mutter (oder der Vater) im Zuge einer Scheidung sowie unabhängig von einer Scheidung maximal für die Dauer von drei Monaten - als Sofortmaßnahme bei Gericht den (vorläufigen) Auszug des mutmaßlichen Täters aus der gemeinschaftlichen Wohnung beantragen. Wünschenswert sind verstärkt Instrumente zur "Fremdunterbringung" des Täters aus der Familie und nicht - wie bisher - des Opfers.
Anregungen und Wünsche an: nig@mail.padl.ac.at | conception, information logistics & webdesign by PADL Webmaster: Astrid Leeb |