Strafrecht

Überarbeitung und Aktualisierung:
Andrea Holz-Dahrenstaedt, Kinder und Jugendanwaltschaft Salzburg

Bei sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen(1) können verschiedene Strafrechtsbestimmungen ("Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit") zur Anwendung kommen:

Daneben gibt es strafrechtliche Tatbestände, die nicht auf minderjährige(3) Opfer beschränkt sind, die aber ebenfalls im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmißbrauch (vor allem bei Jugendlichen) in Betracht zu ziehen sind:

Auszüge aus den wichtigsten Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB):

§ 206 StGB - Beischlaf mit Unmündigen

  1. Wer mit einer unmündigen Person den außerehelichen Beischlaf unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe, von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

§ 207 StGB - Unzucht mit Unmündigen

  1. Wer eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht oder zu einer unzüchtigen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
  3. Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als zwei Jahre und ist keine der Folgen des Abs. 2 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

§ 212 StGB - Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses

  1. Wer sein minderjähriges Kind, Wahlkind(4) , Stiefkind oder Mündel(5) und wer unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese zur Unzucht mißbraucht oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Ebenso ist zu bestrafen, wer
    1. als Arzt einer Krankenanstalt oder Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als ein in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter eine in der Anstalt betreute Person oder
    2. als Beamter eine Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist, unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber entweder zur Unzucht mißbraucht oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen.

Eine Strafanzeige gegen den Mißbrauchstäter zu stellen, ist eine Vorgangsweise, die im Einzelfall genau geprüft werden muß. Dies gilt vor allem dann, wenn die Anzeige nicht vom Opfer, sondern von Dritten erstattet wird: denn die Konsequenzen der Strafanzeige und des nachfolgenden Verfahrens hat das betroffene Kind zu tragen. Dazu kommt, daß die Anzahl der Fälle von sexueller Ausbeutung an Kindern, die zu einer gerichtlichen Verurteilung führen, relativ gering ist: 1995 kam es in Österreich wegen Beischlafs und Unzucht mit Unmündigen insgesamt zu 602 Anzeigen (Tendenz: steigend) und zu 198 Verurteilungen (Tendenz: gleichbleibend bis fallend).

(1) Im Strafrecht gelten als Jugendliche Personen von 14 bis 19 Jahren.

(2) Unmündig ist, wer das 14. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat. Es genügt, daß der Täter ernstlich mit der Möglichkeit rechnet, daß das Opfer noch nicht 14 Jahre alt ist und sich damit abfindet. Der Beischlaf mit Unmündigen wird ohne Rücksicht darauf unter Strafe gestellt, ob der Täter Gewalt oder gefährliche Drohung angewendet hat und ob der Unmündige imstande ist, die Bedeutung des Vorganges zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Männliche und weibliche Unmündige sind gleichermaßen geschätzt.

(3) Minderjährige sind Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(4) adoptiertes Kind

(5) Minderjährige, die aus verschiedenen Gründen einen Vormund haben

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