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Präventive und korrektive Maßnahmen zur
Jugenddelinquenz
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Die Rechtsstrafe selbst wurde immer
auch mit einer generellen Abschreckungswirkung
(Generalprävention) oder mit individuell
präventiver Wirkung (Spezialprävention)
begründet. Man rufe sich die Zahl und die
Vielgestaltigkeit der Maßnahmen in Erinnerung, die
spezifisch für die Delinquenzprävention bei
Kindern und Jugendlichen eingerichtet werden:
- Jugendschutzgesetze
- Erziehungsberatungsstellen
- Jugendzentren
- Erziehungs- und Sozialwaisenheime
- Sozialarbeit in Risikoarealen (Streetwork)
- Maßnahmen gegen die Arbeitslosigkeit
- Verstärkung von Polizeistreifen
- Beratungen der Bevölkerung zur Erhöhung der
Sicherheit
- Bewährungshilfen
- Stadtsanierung
Alles das wird mit
Präventionsargumenten begründet und ist
prinzipiell evaluierbar. Für die meisten dieser
MaBnahmen ist jedoch eine methodisch überzeugende
Evaluation nicht zu realisieren. Ist schon die Interaktion
aller dieser Maßnahmen untereinander mit weiteren
Systemmerkmalen (Wohlstand, Kinderreichtum, Wertekonsens,
Einbindung in Institutionen usw.) nicht zu
überprüfen, so ist es der ständige
historische Wandel in unterschiedlichen Systemaspekten schon
gar nicht.
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Primäre
und sekundäre Prävention
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Ansatzpunkte für eine primäre Prävention
in der Kindheit liefern Untersuchungen, die zeigen,
daß Armut kombiniert mit chaotischen
Familienverhältnissen und problematischen
familiären Interaktionsformen und Erziehungsstilen
antisoziale Auffälligkeiten generieren oder
stabilisieren.
Folglich hat man Elterntrainings in solchen
Familien versucht. Das konsistenteste Ergebnis war,
daß es sehr schwierig war, die Eltern, die es am
nötigsten hätten, für eine kontinuierliche
Mitarbeit zu gewinnen.
Insgesamt erfolgreicher erwiesen sich globale
familiäre Unterstützungsmaßnahmen, die
sozialarbeiterische, pädiatrische, psychologische
Beratungs- und Betreuungselemente kombinieren. Wenn diese
Programme, in denen versucht wird, für
Mittelschichtfamilien typische Betreuungsstandards zu
erreichen, über längere Zeit durchgeführt
werden, sind auch langfristig durchschnittlich positive
Entwicklungen im Vergleich zu Kontrollgruppen zu erwarten
(Seitz, 1983).
Da persistente Delinquenz mit Schulversagen, Schuldropout
und dem Abbruch von Berufsausbildungen korreliert ist, sind
kompensatorische vorschulische und schulische
Programme auch als Möglichkeiten der
Primärprävention von Delinquenz her anzusehen.
Obwohl viele Vorschulprogramme in bezug auf nachhaltige
Veränderungen des IQ enttäuschende Ergebnisse
zeitigten, haben langfristige Untersuchungen doch
aufgezeigt, daß die Teilnehmer bessere
Schulabschlüsse und ein besseres Berufsniveau
erreichten als vergleichbare Kontrollgruppen (Haskins, 1989;
Lazar & Darlington, 1982).
Bezogen auf die Kriterien Delinquenz und
Teenagerschwangerschaft hat Schweinhart (1987) solche
langfristigen Wirkungen nachgewiesen. Für Moffitts
These einer Unterscheidung von persistenter Delinquenz und
Jugenddelinquenz spricht, daß die Effekte dieser
Vorschulprogramme deutlicher eine Reduktion der
Erwachsenendelinquenz als der Jugenddelinquenz voraussagten.
Sekundär präventive Programme, die auf eine
Berufsausbildung von Schulabbtechern konzentriert waren,
erwiesen sich ebenfalls als erfolgreich in bezug auf die
Kriterien Berufstätigkeit, Familienstatus und
Delinquenzrate (Shore & Massimo, 1973).
Ausgehend von der Beobachtung, daß viele
antisoziale und persistent Delinquente Defizite in der
sozialen Interaktion haben, wurden Programme zur Vermittlung
von Perspektivenübernahme, von angemessenem
Verständnis des Verhaltens anderer Menschen, von
Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, von
unaggressiven Formen der Konfliktbereinigung usw. trainiert.
Es gibt durchaus zumindest kurzfristige Erfolge solcher
Programme (Shure & Spivack, 1988). Gegenüber
solchen fertigkeits- und verhaltenszentrierten Programmen
erwiesen sich analytische und psychodynamische sowie
klientenzentrierte Programme als wenig effektiv (Gordon
& Arbuthnot, 1987).
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Tertiäre
oder Rückfallprävention
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Bezüglich Rückfallprävention sind zwei
Grundformen von Maßnahmen zu unterscheiden:
- die Rechtsstrafe, von der eine abschreckende Wirkung
auf die Täter erwartet wird und
- sozialisierende/erzieherische Maßnahmen,
für die sich der Begriff sozialtherapeutische
Maßnahmen eingebürgert hat.
Zunächst ist ein Wort zur allgemeinen
Abschreckungswirkung der Rechtsstrafe zu sagen
(generalpräventiv). Die Zweifel an der
generalpraventiven abschreckenden Wirkung der Rechtsstrafe
entzünden sich an Untersuchungen über die
Abschaffung und Wiedereinfahrung der Todesstrafe bzw. ihrer
Aussetzung.
Diese Untersuchungen können in der Tat für die
methodischen Schwierigkeiten stehen, Konfundierungen
potentieller Einflußfaktoren auf die Verbrechensraten
zu vermeiden oder zu kontrollieren. In der Tat gibt es bis
heute keine schlüssigen Nachweise, daß die
Todesstrafe und ihre Realisierung die Zahl der
schwerwiegenden Verbrechen reduziert (z. Uberblick Amelang,
1986). Für andere Delikte und Strafen wurde jedoch eine
abschreckende Wirkung wahrscheinlich gemacht.
Ehrlich (1973) wies in einer gut kontrollierten Studie in
den USA für Raubdelikte nach, daß sie negativ mit
der Wahrscheinlichkeit der Entdeckung und Verurteilung,
weniger deutlich aber auch negativ mit dem Strafmaß
variieren. Wolpin fand in England für die Periode von
1894-1967 für mehrere Deliktkategorien sowohl die
Wahrscheinlichkeit der Strafe als auch das Strafmaß im
Sinne der Abschreckungshypothese einflußreich. Eine
Kommission der National Academy for Sciences der USA fand in
einer Evaluation der entsprechenden Untersuchungen mehr
Hinweise, die für eine Abschreckungshypothese als
dagegen sprechen (Blumstein, 1978).
Wichtiger als die Abschreckungswirkung auf die allgemeine
Population, deren Mehrheit gar nicht abgeschreckt werden
muß, weil sie die Gesetze akzeptiert und gar nicht in
Versuchung steht, sie zu übertreten, wäre die
Wirkung auf delinquenzbelastete Risikogruppen zu
untersuchen.
Tatsächlich ist aber nur die Spezialprävention,
also die Abschreckung von Straftätern vor erneuter
Straffälligkeit, angemessen untersucht worden. Auch
hier gibt es Belege für eine individuell abschreckende
Wirkung. Zwei Untersuchungen seien erwähnt. Witte
(1980) hat die Häufigkeit erneuter Festnahmen von 648
männlichen Straftätern in USA (Durchschnittsalter
32 Jahre) in einer Dreijahresperiode nach ihrer letzten
Haftentlassung in Abhängigkeit von vorausgehenden
Verurteilungen und Bestrafungen untersucht. Für
Gewaltverbrecher fand sie das Strafmaß
einflußreich (die Aufklärungsquote ist hoch),
für Eigentumsdelikte die Wahrscheinlichkeit der
Verurteilung, nicht das Strafmaß (die
Aufklärungsquote ist gering), für
Drogenabhängige fand sie keine abschreckenden
Wirkungen.
Murray und Cox (1979) verfolgten 317 hochbelastete
16jährige Delinquente nach ihrer ersten
Gefängnisstrafe über weitere 18 Monate.
Durchschnittlich gingen dieser Verurteilung bereits 13
Festnahmen voraus. Die zur Last gelegten Straftaten waren
zahlreich und schwerwiegend. Die Gefängnisstrafe
reduzierte die Zahl der Festnahmen in den 18 Monaten
Beobachtungszeit um 2/3! Zum Vergleich wurde eine
gleichaltrige Kontrollgruppe mit Delinquenten gebildet, die
keine Gefängnisstrafe erhielten, sondern auf
Bewährung freigelassen wurden. In dieser Kontrollgruppe
gab es keine Reduktion der Zahl erneuter Festnahmen. Offen
bleibt in dieser Untersuchung, wie eine angemessene
Bewährungshilfe im Vergleich zur Gefängnisstrafe
gewirkt hätte.
Vergleiche zwischen Haftstrafen und
Bewährungsstrafen (unter Einschluß von
Bewährungshilfe) leiden im allgemeinen unter der
Schwierigkeit, angemessene Vergleichsgruppen
zusammenzustellen. Die vorliegenden Untersuchungen zeigen
jedoch, daß bei Jugendlichen die
Bewährungsstrafen in bezug auf Rückfälligkeit
im Durchschnitt nicht schlechter zu bewerten sind als die
Haftstrafen. Selbstverständlich müßte dies
für unterschiedliche Täterkategorien
differenzierter ermittelt werden.
In der Bundesrepublik Deutschland sieht die 1969
verabschiedete Strafrechtsreform eine
sozialtherapeutische Behandlung bestimmter
Täterklassen vor. Einzelne Modellversuche konnten
realisiert und evaluiert werden: Einen Uberblick gibt Kury
(1980). Die Modellversuche, die auf eine Individualisierung
der Behandlung und auf die Erprobung psychotherapeutischer
Haltungen und Verfahrensweisen zielen, erbrachten eine
merkliche Reduktion der Rückfallquote in Höhe von
10-25% gegenüber dem Standardvollzug, auch eine
Minderung des Schweregrades der Delikte
Rückfälliger. Ob allerdings Selektionseffekte oder
andere Verletzungen der Validität vorliegen, kann nicht
zweifelsfrei gesagt werden. Die Argumente für eine
differentielle Diagnosebildung, die Festlegung individueller
Interventionsziele aus der Tat- und Täteranalyse heraus
und die Konzeption geeigneter Beratungs-, Trainings-,
Generalisierungs- und Stabilisierungsprogramme ist
allerdings plausibel. Auch in sozialtherapeutischen
Jugendstrafanstalten erwiesen sich wie in der Primär-
und Sekundärprävention verhaltensorientierte
Programme und familientherapeutische Ansätze als
effektiver im Vergleich zu psychodynamischen und
klientenzentrierten.
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Programm zur Förderung des Arbeits- und
Sozialverhaltens von Jugendlichen
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Petermann und Petermann (1996) entwickelten ein Programm
zur Förderung des Arbeits- und Sozialverhaltens von
Jugendlichen. Ziel dieses Programmes ist es, den
Jugendlichen ein stärkeres Vertrauen in die eigenen
Fähigkeiten zu wecken und ihnen damit zu einem
selbstsichereren Verhalten zu verhelfen. Der Weg zu diesem
Ziel führt über das Erleben eigener Wirksamkeit zu
kompetentem, zielorientiertem Handeln. Dies ist wiederum die
Voraussetzung, daß mögliche Mißerfolge als
Herausforderung empfunden werden können, die zu neuen
kreativen Problemlösungen anregen können und damit
langfristig immer schwierigere Probleme bewältigbar
erscheinen lassen.
Erleben sich die Jugendlichen dagegen als nicht wirksam
und nicht in der Lage, Probleme und Anforderungen zu
meistern, werden sie "scheinbare Handlungskompetenzen"
entwickeln. Sie stellen unangemessene Formen der
Bewältigung von Krisen des Jugendalters dar und
können sich sowohl auf das "Pflegen" einer
körperlichen (psychosomatischen)oder psychischen
Krankheit als auch auf Abhängigkeit und Sucht,
Delinquenz und Aggression oder soziale Unsicherheit,
sozialen Rückzug und Apathie beziehen" (Petermann &
Petermann 1996, S. 14 ).
Die Anwendungsgebiete des Trainings sind vielfältig
und beziehen sich auf die Gruppe der 13 - bis 18
jährigen Jugendlichen. Es wird z.B. eingesetzt
- als präventive Maßnahme in Hauptschulen
mit dem Ziel, das Arbeits- und Sozialverhalten einer
Klasse zu
- thematisieren und positives Verhalten
einzuüben,
- als Maßnahme in Bereichen der Berufsausbildung
zur Arbeits- und Motivations-förderung,
- als pädagogische Maßnahme in der
Heimerziehung, um motivationslosen Jugendlichen
Erfolgserlebnisse zu vermitteln,
- als Förderungsmaßnahme von lernbehinderten
Jugendlichen, allerdings in modifizierter Form,
- als erzieherische Resozialisierungsmaßnahme im
Jugendstrafvollzug.
Das Training für Jugendliche ist als multimodales
Training konzipiert, da Petermann und Petermann soziales
Lernen, kognitives Lernen, Lernen aus Erfahrung und Lernen
aus Konsequenzen zu einem Lernprozeß miteinander
verknüpfen. Dafür gibt es zwei Gründe:
erstens kann bei einem sozialen Lernprozeß nie genau
gesagt werden, wann bei wem was wirkt, und zweitens soll
nicht problembezogen gelernt werden, vielmehr wird versucht,
ein Basisverhalten zu vermitteln, das in unterschiedlichen
Lebensräumen, bei unterschiedlichen Problemen bei der
Bewältigung anstehender Entwicklungsaufgaben
erfolgreiches Handeln ermöglicht.
Die Autoren nennen sechs Einzel- oder Teilziele, die
über die Vermittlungsprozesse der Selbstbewertung,
über das Erleben eigener Wirksamkeit sowie über
die Bewältigung immer schwierigerer Probleme zum Aufbau
einer subjektiven Handlungskompetenz im Jugendalter
führen. Gegenstand des Trainingsprogramms sind somit im
einzelnen:
- Verbesserte Selbst- und Fremdwahrnehmung
- Verbesserung der Selbstkontrolle und des
Ausdauervermögens
- Angemessener Umgang mit dem eigenen Körper und
den Gefühlen
- Aufbau von Selbstsicherheit und eines stabilen
Selbstbildes
- Verbesserung des Einfühlungsvermögens
- Umgang mit Lob, Kritik und Mißerfolg.
Um diese Lernziele erreichen zu können, müssen
Grundfähigkeiten aus verschiedenen Bereichen von den
Jugendlichen gefordert bzw. vermittelt werden. Dazu
gehören:
- grundlegende soziale Fähigkeiten (zuhören,
eine Frage stellen etc.),
- komplexe soziale Fähigkeiten ( sich beteiligen,
um Hilfe bitten etc.),
- Fähigkeiten im Umgang mit Gefühlen (
Gefühle ausdrücken, mit Angst
- umgehen etc. ),
- Verhaltensalternativen zur Aggression ( verhandeln,
"nein" sagen, etc.),
- Fähigkeiten im Umgang mit Stress (auf
Versäumnisse reagieren, ein Angebot abschlagen, mit
einer falschen Anschuldigung umgehen können
etc.),
- Fähigkeiten vertiefen (mit Langeweile umgehen,
sich ein Ziel setzen, Entscheidungen treffen)
Das Training unterteilt sich in zwei Phasen, indem jeder
Jugendliche zunächst ein Einzel- und im Anschluß
daran ein Gruppentraining durchläuft. So ist die
Berücksichtigung individueller Unterschiede gegeben und
gleichzeitig eröffnet sich durch die Ergänzung des
Lernens in der Gruppe ein breites Spektrum an methodischen
Möglichkeiten, den Jugendlichen durch aktives Üben
Verhaltensalternativen aufzuzeigen und sie einzuüben.
Die Effektkontrolle belegt den Trainingserfolg, da ein Abbau
von Problemverhalten, vor allem aggressiven Verhaltens,
beobachtet werden konnte und gleichzeitig kompetentes
Verhalten aufgebaut und stabilisiert wurde. Mit diesem
Training bieten sich Ansatzpunkte, über die
Veränderung von Selbstwirksamkeitsannahmen eine
Verbesserung der Belastungsverarbeitung zu erreichen.
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Diversion: Leistung statt Strafprozess
Eine Möglichkeit auch für
jugendliche Straftäter
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Vor etwa 10 Jahren wurde in Österreich die
"Diversion" (engl. "Umleitung", "Ableitung") im
Jugendstrafrecht eingeführt, die aufgrund des
Erfolges seit 2000 auch in das Erwachsenenstrafrecht
übernommen wurde. Grundphilosophie der Diversion
ist es, den Rechten und Interessen der Verletzten
stärker, als es bisher im Strafverfahren der Fall war,
zum Durchbruch zu verhelfen.
Es handelt sich um keine "Entkriminalisierung"
strafbarer Tatbestände, sondern es ändert sich
die Art und Weise staatlicher Reaktion auf den Verdacht
gerichtlich strafbaren Verhaltens. Vor allem dem
Staatsanwalt ist es vorbehalten, vor, neben oder anstelle
eines förmlichen gerichtlichen Strafverfahrens
Diversions-Formen einzusetzen. Erweisen sich diese als
erfolgreich, so kann das Verfahren eingestellt werden.
Andernfalls ist es fortzusetzen.
Die Schadensgutmachung soll in der Regel eine
Voraussetzung für erfolgreiche Diversion bilden.
Derartig erledigte Anzeigen werden für einen Zeitraum
von fünf Jahren bundesweit in einem Namensregister
aufgezeichnet; dies entspricht jedoch nicht einer Eintragung
im Strafregister ("Vorstrafe"). Voraussetzung für das
Verfahren ist, dass der Verdächtige freiwillig
Verpflichtungen übernimmt, die Strafen, Auflagen
oder Weisungen ähnlich sind. Eine erstmalige
diversionelle Erledigung hindert nicht ein neuerliches
Vorgehen dieser Art.
Steht im Hinblick auf die Zahlung eines Geldbetrages, die
Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die Bestimmung
einer Probezeit oder eines Außergerichtlichen
Tatausgleiches fest, dass eine Bestrafung nicht geboten
erscheint, so hat der Staatsanwalt von der Verfolgung
zurückzutreten. Auch das Gericht kann die gleichen
Bestimmungen anwenden. Der Sachverhalt muss geklärt
sein.
Die Geldbuße: Hier ist der klassische Fall
der Ladendiebstahl. Das Bußgeld kann eine Höhe
von 180 Tagessätzen erreichen und fließt an den
Staat, der Schadenersatz - er liegt bei 500 bis 1000 S -
geht an den Händler. Im Wiederholungsfall droht eine
gerichtliche Geldstrafe. 1998 wurden 26.553 Fälle von
Ladendiebstahl bekannt, der jährliche Schaden liegt
zwischen sechs und zehn Mrd. S. Die Geldbuße eignet
sich auch für andere Massendelikte (z. B.
fahrlässige Körperverletzungen im
Straßenverkehr).
Die gemeinnützige Leistung: Sie soll bis in
den mittleren Kriminalitätsbereich und bei
Wiederholungstaten eingesetzt werden. Es handelt sich dabei
um in der Freizeit zu erbringende unentgeltliche
Tätigkeiten für soziale Einrichtungen, die mit 240
Arbeitsstunden limitiert sind. Ein Sozialarbeiter kann um
die Vermittlung von öffentlichen und privaten Stellen,
bei denen solche Leistungen zu erbringen sind, ersucht
werden.
Die Probezeit: Hier gibt es die Möglichkeit
der Probezeit ohne weitere Maßnahmen, die bei eher
geringfügigen Delikten ohne Schaden oder bei
Schadensgutmachung angewandt werden kann. Eine Probezeit
unter Erfüllung bestimmter Pflichten (Weisungen) ist
dann angezeigt, wenn durch relativ kurzfristige
Maßnahmen (etwa Fahrkurse, Anti-Aggressionstrainings,
Alkoholentwöhnung) oder andere Aufträge (Pflicht,
einen Beruf zu erlernen, unmittelbare Umgebung des Opfers zu
meiden) eine Änderung unerwünschter
Verhaltensweisen bewirkt werden kann.
Auch hier soll ein Bewährungshelfer oder
Sozialarbeiter gute Dienste leisten. Die Kosten für die
Kurse sind von den Teilnehmern zu tragen (zumindest sechs
Kurssitzungen, je dreimal 50 Minuten).
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Quelle:
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Montada, Leo (1995). Delinquenz. In Oerter, Rolf &
Montada, Leo (Hrsg.), Entwicklungspsychologie. Weinheim:
PVU.
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