WAS SAGT DIE RECHTSORDNUNG? |
- Sexueller Kindesmißbrauch umfaßt folgende Straftatbestände :
- Beischlaf mit Unmündigen (§ 206 StGB)
- Unzucht mit Unmündigen (§ 207 StGB)
- Sittliche Gefährdung von Personen unter 16 Jahren (§ 208 StGB)
- Blutschande (§ 211 StGB)
- Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB)
- Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter 18 Jahren (§ 209 StGB)
- Sonstige relevante Strafrechtsbestimmungen, die nicht auf minderjährige Opfer beschränkt sind, aber ebenfalls im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung (vor allem bei Jugendlichen) von Bedeutung sind:
- Stafrechtliche Tatbestände, die Vergewaltigung (§ 201 StGB)
- Geschlechtliche Nötigung (§ 202 StGB)
- Zuhälter (§ 216 StGB)
Sittlichkeitsdelikte sind Offizialdelikte.
Verfahrensrecht - der Rechtsweg:
- Familienrechtliche Maßnahmen:
Diese sind erforderlich, wenn ein Familienmitglied des sexuellen Kindesmißbrauches verdächtigt wird, bzw. ein Kind in der Familie keinen entsprechenden Schutz findet.
- Tätig werden dabei die Jugendwohlfahrtsbehörden aber auch Sonstige Personen.
- Nach einem Pflegschaftsverfahren kommt es zu einer Gerichtsentscheidung.
- Strafverfahren:
Es wird nach einer Anzeige eingeleitet. Allerdings gibt es eine eingeschränkte Anzeigepflicht (nach §84 StPO)
- Tätig werden dann die Sicherheitsbehörden, die Staatsanwaltschaft und die Untersuchungsrichter(in).
- Vielfach kommt es dann zu einer gerichtlichen Hauptverhandlung vor einem/einer Strafrichter/in mit Urteil, der Möglichkeit der Berufung aber auch der Privatbeteiligung
- Neu: Die Wegweisung des Täters nach der Exekutionsordnung
- Die Opfer haben bestimmte Rechte:
- Vor den Sicherheitsbehörden
- Vor der Staatsanwaltschaft
- Vor der Untersuchungsrichter/in
- Bei der Hauptverhandlung
- Verjährung:
Was spricht für, was spricht gegen eine Anzeige?
Mit der Strafanzeige ist der Fall nicht gelöst. In der Fachöffentlichkeit wird viel darüber diskutiert.
- Auf alle Fälle sind sofort Maßnahmen zu setzen, durch der weitere Mißbrauch eingestellt wird.
- In jedem Fall vorrangig sind sonstige Maßnahmen, durch die der Mißbrauch eingestellt wird, und dem Opfer die Möglichkeit geboten wird, den Mißbrauch zu verarbeiten.
- Entscheidet man sich für eine Anzeige, so ist es wichtig, das Kind oder den Jugendlichen in diese Entscheidung miteinzubeziehen und mit ihm die Folgen und Möglichkeiten, die eine Anzeige bringt, zu besprechen.
- Das Kind oder der Jugendliche muß vorher wissen, was mit einer Anzeige in Gang kommt und soll sich selbst entscheiden können.
Es gibt viel Gründe die für aber auch solche die gegen eine Strafanzeige sprechen
Anregungen und Wünsche an: nig@mail.padl.ac.at | conception, information logistics & webdesign by PADL Webmaster: Astrid Leeb |